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   VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06   

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VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06 (https://dejure.org/2006,23286)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 4 K 573/06 (https://dejure.org/2006,23286)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 4 K 573/06 (https://dejure.org/2006,23286)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99

    Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06
    Allein die - hier für alle Studierenden gleichermaßen gegebene - tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verwaltungsdienstleistungen löst die Beitragspflicht aus (vgl. allgemein OVG Koblenz; Urt. v. 22.01.1997, 11 A 12624/96, NVwZ-RR 1998, 305, 307 und - zum Verwaltungskostenbeitrag nach niedersächsischem Hochschulrecht - VG Lüneburg, Urt. v. 14.01.2004, - 1 A 312/99 -, juris).

    Bei der Bemessung von Studierenden auferlegten Verwaltungskostenbeiträgen muss danach der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit und Normenwahrheit beachtet sein, wonach für den jeweils Pflichtigen erkennbar sein muss, für welche öffentliche Leistung die Gebühr beziehungsweise der Beitrag erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Beitragsbemessung verfolgt hat (vgl. eingehend VG Lüneburg Urt. v. 14.01.2004, a.a.O.) In diesem Sinne lässt § 6a HmbHG hinreichend klar erkennen, welche konkreten Zwecke der Gesetzgeber mit der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags verfolgt.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer Rückmeldegebühr für Studierende im baden-württembergischen Hochschulrecht ist Voraussetzung einer Gebühren- wie Beitragserhebung, dass die vom Gesetzgeber dabei verfolgten legitimen Zwecke wie Kostendeckung, Vorteilsausgleich, Verhaltenslenkung oder soziale Zwecke nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der konkreten Beitragsregelung von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden (vgl. Urt. v. 19.03.2003, BVerfGE 108 S. 1).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06
    Einen einheitlichen, verfassungsrechtlichen Begriff des Beitrages und der Gebühr gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995, BVerfGE 93 S. 319).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urt. v. 25.07.2001, BVerwGE 115 S. 32) verletzt selbst eine von so genannten "Langzeitstudenten" erhobene Studiengebühr in Höhe von 1.000,00 DM pro Semester diese nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG oder sonstigen Grundrechten.
  • BVerwG, 25.09.2003 - 2 C 20.02

    Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für

    Auszug aus VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06
    Insbesondere ist es ihm versagt, sich von seinen Nachwuchskräften die Kosten der Ausbildung ganz oder teilweise erstatten zu lassen (vgl. BVerwG Urt. v. 25.09.2003, DVBl. 2004 S. 320).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 11 A 12624/96

    Pflichtzugehörigkeit; Gewerbetreibender; Industrie- und Handelskammer; IHK

    Auszug aus VG Hamburg, 21.06.2006 - 4 K 573/06
    Allein die - hier für alle Studierenden gleichermaßen gegebene - tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der Verwaltungsdienstleistungen löst die Beitragspflicht aus (vgl. allgemein OVG Koblenz; Urt. v. 22.01.1997, 11 A 12624/96, NVwZ-RR 1998, 305, 307 und - zum Verwaltungskostenbeitrag nach niedersächsischem Hochschulrecht - VG Lüneburg, Urt. v. 14.01.2004, - 1 A 312/99 -, juris).
  • VGH Hessen, 15.11.2007 - 8 UE 1584/05

    Zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrags nach dem Hessischen

    Die in § 64 a Abs. 1 HHG aufgeführten Verwaltungsleistungen zur formal-verwaltungstechnischen Begründung, Fortschreibung und Beendigung der korporativen Hochschulmitgliedschaft, zur Beurlaubung und zur allgemeinen Ausbildungsorganisation und Berufsorientierung lassen sich unschwer und deutlich von der Teilhabe am fachlich-materiellen Ausbildungsangebot durch Lehrveranstaltungen und Universitätseinrichtungen abgrenzen (vgl. schon zu den Rückmeldegebühren: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 a.a.O. juris, Rdnrn. 82 f. und OVG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1998 a.a.O. juris Rdnr. 37; zum Verwaltungskostenbeitrag: VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 K 573/06 - juris, Rdnrn. 21 f., OVG Bremen a.a.O. juris, Rdnrn. 16 f. und 36, sowie VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Mai 2007 - 12 E 2870/04 - juris, Rdnr. 26 unter Bezug auf das hier angefochtene Urteil des VG Kassel vom 13. Februar 2006).

    Da ihre möglichst umfassende Nutzung deshalb im Interesse einer zielgerichteten und interessengerechten Studiengestaltung liegt, erscheint es auch angebracht, nicht nur für die tatsächliche Nutzung im Einzelfall jeweils eine - dann eher kontraproduktive - Gebühr zu erheben, sondern das Vorhalten dieses Verwaltungs- und Betreuungssystems als solches der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21. September 2006 - AN 2 K 04.01650 - juris, Rdnr. 37; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 18).

    Die Gesetzesbegründung für einen entsprechenden Hamburger Verwaltungskostenbeitrag konnte sich auf Ermittlungen der Hamburger Hochschulen stützen, wonach die Kosten für die in etwa der Aufzählung in § 64 a Abs. 1 HHG entsprechenden Verwaltungsleistungen über dem festgesetzten Beitragssatz von 50, 00 EUR pro Semester liegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. juris Rdnr. 23).

    Dadurch ist der Gesetzgeber aber nicht gehindert, nach dem Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen begrenzten Nutzerkreis in der Regel eine Gebühren- oder Beitragspflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung nicht mehr auf Dauer kostenlos anzubieten, solange dadurch keine unüberwindliche sozial-finanzielle Barriere errichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115, S. 32 ff. = DVBl. 2002, S. 60 ff. = NVwZ 2002, S. 206 ff. = juris, Rdnrn. 23 f. zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren); davon kann bei einem Betrag von 50, 00 EUR pro Semester, also 8, 33 EUR monatlich aber nicht die Rede sein (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. Juli 1998 a.a.O. juris, Rdnr. 63; OVG Bremen, Beschluss vom 11. August 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 48; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. juris, Rdnr. 26).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.03.2008 - 4 K 20/05

    Keine Rückmeldegebühr ohne Rechtsgrundlage

    Für einen bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG M-V erforderlichen Regelungs- und Bindungswillen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 50) der Antragsgegnerin bzw. ihrer zuständigen Behörde ist diesbezüglich nichts ersichtlich (dies entspricht offenbar der Verwaltungspraxis auch in anderen Bundesländern, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VG Köln, Beschl. v. 19.04.2007 -6 L 213/07 -, NWVBl. 2007, 449; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2870/04 - jeweils zitiert nach juris; vgl. z.B. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG, wonach es ausdrücklich hinsichtlich der Fälligkeit des Verwaltungskostenbeitrags mit der Rückmeldung keines Bescheides bedarf; vgl. demgegenüber VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris, demzufolge in Hamburg Verwaltungskostenbeitragsbescheide als Massenabsendung versandt werden).

    Verordnungsermächtigung und untergesetzliche Gebührenregelung müssen einander insoweit entsprechen, als der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck sowie das Ausmaß der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners (auch) in der Verordnungsermächtigung ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 -Juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris).

  • VG Frankfurt/Main, 23.05.2007 - 12 E 2870/04

    Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags durch die Hochschule

    21 Der Hessische Landesgesetzgeber hat mit Einführung des für die Inanspruchnahme von Verwaltungsdienstleistungen zu entrichtenden Verwaltungskostenbeitrages, der als Annex dem Hochschulwesen und damit der "Kulturhoheit" der Länder zuzuordnen ist, von der ihm gem. Artikel 70 Abs. 1 GG zustehenden, insoweit nicht durch Rahmenvorschriften des Bundes beschränkten Kompetenz ohne Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze Gebrauch gemacht (OVG Lüneburg, Urt. v. 21.10.2002, Az.: 10 L 517/00, OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998, Az.: 8 B 186.96; VG Ansbach, Urt. v. 21.09.2006, Az.: AN 2 K 04.01650; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006, Az.: 4 K 573/06).
  • VG Gera, 07.12.2009 - 2 K 65/09

    Studiengebühren

    Da ihre möglichst umfassende Nutzung deshalb im Interesse einer zielgerichteten und interessengerechten Studiengestaltung liegt, erscheint es auch angebracht, nicht nur für die tatsächliche Nutzung im Einzelfall jeweils eine - dann eher kontraproduktive - Gebühr zu erheben, sondern das Vorhalten dieses Verwaltungs- und Betreuungssystems als solches der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21. September 2006 - AN 2 K 04.01650 - zitiert nach juris; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 K 573/06 - zitiert nach juris).
  • VG Gera, 07.10.2009 - 2 K 65/09

    Rückzahlung eines Verwaltungskostenbeitrages für das Wintersemester; Erhebung von

    Da ihre möglichst umfassende Nutzung deshalb im Interesse einer zielgerichteten und interessengerechten Studiengestaltung liegt, erscheint es auch angebracht, nicht nur für die tatsächliche Nutzung im Einzelfall jeweils eine - dann eher kontraproduktive - Gebühr zu erheben, sondern das Vorhalten dieses Verwaltungs- und Betreuungssystems als solches der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21. September 2006 - AN 2 K 04.01650 - zitiert nach juris; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 K 573/06 - zitiert nach juris).
  • VG Weimar, 03.09.2009 - 2 K 1128/08

    Vereinbarkeit des Verwaltungskostenbeitrags auf der Grundlage des § 4 ThürHGEG

    In Hamburg hat sich ebenfalls ergeben, dass die Kosten für die in etwa entsprechenden Verwaltungsleistungen ebenfalls über dem festgesetzten Beitrag von 50, 00 EUR pro Semester liegen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21.06.2006 - 4 K 573/06 - OVG Hamburg, Urteil vom 14.10.2008 - 3 Bf 252/06 -).
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